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Satzung der Gottfried-Benn-Gesellschaft 

§ 1 Name und Sitz des Vereins Seitenanfang

Der Verein führt den Namen: Gottfried-Benn-Gesellschaft e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, ist Bremen.

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§ 2 Zweck des Vereins Seitenanfang

Die Gottfried-Benn-Gesellschaft mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Tatsache, daß die Gottfried-Benn-Gesellschaft sich zur Aufgabe gemacht hat, das Werk Gottfried Benns zu fördern und zu dessen internationaler Anerkennung beizutragen. Dabei soll das Interesse auch die historischen und literarischen Einflüsse einbeziehen sowie die persönlichen Beziehungen, die Benns Biographie bestimmt haben. Hier ist in erster Linie an den Bremer Kaufmann Dr. Friedrich Wilhelm Oelze zu denken. Durch geeignete Veranstaltungen fördert die Gottfried-Benn-Gesellschaft insbesondere die Anteilnahme an den Werken der expressionistischen Künstler und der Künstler während der Schaffenszeit Benns (1910-1956), insbesondere Gottfried Benns und Friedrich Wilhelm Oelze. Die Gottfried-Benn-Gesellschaft ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

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§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Beitragszahlungen Seitenanfang

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt; dem Vorstand steht die Entscheidung zu. Im Falle einer Ablehnung ist der Betroffene berechtigt, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu verlangen. Auf dieses Recht ist der Betroffene schriftlich hinzuweisen. Die Höhe der Beiträge wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von Beiträgen befreit.

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§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft Seitenanfang

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, dessen Erklärung dem Vorstand mindestens 8 Wochen vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muß,
  3. durch Ausschluß aus wichtigen Gründen auf Beschluß des Vorstandes.

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§ 5 Organe des Vereins Seitenanfang

Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:

  • Vorstand,
  • Mitgliederversammlung.
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§ 6 Vorstand Seitenanfang

Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden,
  • einem Geschäftsführer,
  • einem Schriftführer,
  • einem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Spätestens nach Ausscheiden zweier Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. Im Verhinderungsfall eines der beiden tritt an seine Stelle der Geschäftsführer, der Schriftführer oder der Kassenwart. Der Grund der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

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§ 7 Kassenprüfung Seitenanfang

Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

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§ 8 Mitgliederversammlung Seitenanfang

Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch einen einfachen Brief. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung: Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des alten Vorstandes Wahl der Kassenprüfer Aussprache über die eingelaufenen Anträge der Mitglieder über Ziele und Veranstaltungen des Vereins. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine vom Vorstand zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

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§ 9 Auflösung des Vereins Seitenanfang

Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders anzuberaumenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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